In Energiegemeinschaften können verschiedene Akteur*innen zusammenkommen, um erzeugte Energie zu teilen, gemeinsam zu verbrauchen, zu speichern und/oder zu verkaufen.

Das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) ermöglicht seit 2021 neue Wege zur Beteiligung an der Energiewende, insbesondere durch die Einführung von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEG). 

Formen von Energiegemeinschaften:

  1. Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft: Diese Art von Gemeinschaft fokussiert sich auf erneuerbare Energieträger wie Sonne, Wind oder Wasser. Die Teilnehmer*innen befinden sich im selben Netzgebiet, was zu vergünstigten Netztarifen führen kann. Der Fokus liegt auf der Nutzung und Förderung erneuerbarer Energiequellen.
  2. Bürger*innen-Energiegemeinschaft: Bürger*innen-Energiegemeinschaften können Teilnehmer*innen aus verschiedenen Netzbereichen oder sogar über die Grenzen eines Netzbereichs hinaus haben. Im Gegensatz zur Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft ermöglicht diese Art von Gemeinschaft keinen vergünstigten Netztarif. Der Schwerpunkt liegt hier auf der Beteiligung von Bürger*innen an der Energieerzeugung und -nutzung.

Wer darf sich an Energiegemeinschaften beteiligen?

Natürliche Personen, juristische Personen und Gebietskörperschaften können an Energiegemeinschaften teilnehmen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass mindestens zwei Teilnehmerinnen vorhanden sein müssen, um eine Energiegemeinschaft zu bilden. Dies ermöglicht die Zusammenarbeit und den Austausch von Energie zwischen den Teilnehmerinnen. Dabei gilt es zu beachten, dass eine Einzelperson oder ein Unternehmen allein keine EEG gründen können. Eine EEG kann sich jedoch aus mehreren Unternehmen bilden, wenn sie eine eigene Rechtspersönlichkeit bildet und die Mitglieder keine Großunternehmen (ab 250 MA und über EUR 50 Mio Umsatz bzw. EUR 43 Mio Bilanzsumme*) sind. Hintergrund dafür ist, dass der Hauptzweck der EEG lt. EAG nicht in der Erwirtschaftung finanzieller Gewinne liegen darf. Somit können sich vor allem KMUs an einer EEG beteiligen, wenn die Teilnahme weder ihr gewerblicher sowie beruflicher Hauptzweck ist. Ebenso ausgeschlossen sind Strom- und Gasversorger.

Quellen:

*) https://www.wko.at/service/zahlen-daten-fakten/KMU-definition.htm

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