Energiegemeinschaften
In Energiegemeinschaften können verschiedene Akteur*innen zusammenkommen, um erzeugte Energie zu teilen, gemeinsam zu verbrauchen, zu speichern und/oder zu verkaufen.
Das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) ermöglicht seit 2021 neue Wege zur Beteiligung an der Energiewende, insbesondere durch die Einführung von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEG).
Formen von Energiegemeinschaften:
Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft: Diese Art von Gemeinschaft fokussiert sich auf erneuerbare Energieträger wie Sonne, Wind oder Wasser. Die Teilnehmer*innen befinden sich im selben Netzgebiet, was zu vergünstigten Netztarifen führen kann. Der Fokus liegt auf der Nutzung und Förderung erneuerbarer Energiequellen.
Bürger*innen-Energiegemeinschaft: Bürger*innen-Energiegemeinschaften können Teilnehmer*innen aus verschiedenen Netzbereichen oder sogar über die Grenzen eines Netzbereichs hinaus haben. Im Gegensatz zur Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft ermöglicht diese Art von Gemeinschaft keinen vergünstigten Netztarif. Der Schwerpunkt liegt hier auf der Beteiligung von Bürger*innen an der Energieerzeugung und -nutzung.
Wer darf sich an Energiegemeinschaften beteiligen?
Natürliche Personen, juristische Personen und Gebietskörperschaften können an Energiegemeinschaften teilnehmen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass mindestens zwei Teilnehmerinnen vorhanden sein müssen, um eine Energiegemeinschaft zu bilden. Dies ermöglicht die Zusammenarbeit und den Austausch von Energie zwischen...